Alfapro Global GmbH · HRB 11133
info@alfaproglobal.de |
· ·
Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Stahlbau-, Schweiß- und Maschinenbauleistungen im B2B-Bereich

01 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Alfapro Global GmbH (nachfolgend Alfapro) und ihren Auftraggebern (nachfolgend Kunde), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind keine Vertragspartner.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

02 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung zustande.

Technische Angaben, Zeichnungen, Maße und Gewichte in Angeboten und Prospekten sind annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Branchenübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.

03 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk (EXW İzmir gemäß Incoterms 2020), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 25.000 EUR sind wir berechtigt, eine angemessene Anzahlung (in der Regel 30 %) bei Vertragsschluss zu verlangen.

04 Lieferung und Lieferzeit

Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit der Klärung aller technischen Details, der Beibringung erforderlicher Unterlagen durch den Kunden und ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk İzmir (EXW). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die mit der Versendung sonst beauftragte Person auf den Kunden über.

Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

05 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Alfapro (Vorbehaltsware). Eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist dem Kunden gestattet; etwaige Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.

Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

06 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Werkstoffe, Konstruktion und Ausführung entsprechen den vereinbarten Spezifikationen und den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere EN 1090-2 EXC 3, EN ISO 3834-2, ISO 9001).

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigern wir sie endgültig, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

07 Haftung

Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

08 Schutzrechte und Vertraulichkeit

Alle vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen und technischen Unterlagen werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Eigene Konstruktions- und Fertigungsunterlagen, die im Rahmen eines Auftrags von Alfapro erstellt werden, bleiben unser geistiges Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Der Kunde sichert zu, dass durch die Ausführung der von ihm beauftragten Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

09 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist İzmir (Türkei), für die Zahlung Friedberg (Hessen). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Friedberg (Hessen). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

Stand: Juni 2026